Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Angeschuldigte ist in allen Belangen beschwerdelegitimiert, in denen er direkt betroffen wird.