F. Dagegen liess X. am 30. September 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung vom 16. September 2004 sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen der Beschwerdekammer an den Gerichtspräsidenten Inn zur Neubeurteilung bzw. Zusprechung der konkreten ausseramtlichen Entschädigung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, der Gerichtskasse Inn.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 auf eine Stellungnahme.