Am 19. April 2004 beantragte der private Verteidiger von X. ihre Einvernahme sowie die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 an den Bezirksgerichtspräsidenten Inn machte X. geltend, das Verfahren sei infolge Eintritts der absoluten Verjährung am 15. Juli 2004 einzustellen und es sei ihr eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'337.70 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 16. September 2004, mitgeteilt am 16. September 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Inn: „1. Das Strafverfahren gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln wird eingestellt. 3