D. Mit Rechtshilfegesuch des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 8. August 2003 wurde die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht E. darum gebeten, X. einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 sandte die Staatsanwaltschaft E. das Gesuch dem Bezirksgerichtspräsidium Inn unerledigt zurück, nachdem X. der Vorladung an verschiedenen Tagen nicht Folge geleistet hatte. Am 9. März 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Schlussverfügung. Am 19. April 2004 beantragte der private Verteidiger von X. ihre Einvernahme sowie die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen.