C. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 23. Dezember 2002 fristgerecht Einsprache. Gemäss Mitteilung der Deutschen Post wurde die Postsendung von der Empfängerin nicht abgeholt und sodann an das Einlieferungsland retourniert. Anfangs Dezember konnte das Strafmandat X. vom Kreisamt A. erfolgreich zugestellt werden. Am 8. Mai 2003 überwies der Kreispräsident A. die Sache in der Folge an den Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Art. 175 Abs. 1 StPO).