B. Mit Strafmandat des 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 8. November 2002, sprach der Kreispräsident A. X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie dafür mit einer Busse von Fr. 250.--. Zudem wurden ihr Kosten und Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 250.-- auferlegt.