A. Am 15. Juli 2002, rund um 13.00 Uhr, fuhr X. mit ihrem Motorrad von A. herkommend über die Umfahrungsstrasse Richtung B.. Am westlichen Ende der Umfahrung überholte sie ein vor ihr fahrendes Motorrad und überfuhr dabei die Sicherheitslinie. Diese Sachverhaltsdarstellung machte der rund 150 m hinter ihr folgende Wachmeister D., der den Dienstwagen GR C. lenkte. X. konnte am Zollamt B. angehalten und kontrolliert werden. D. verzeigte sie in der Folge wegen Überfahrens der Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG.