{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-55_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_55", "Checksum": "602a2f30947bd56ed6c36fe3ceeef083"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich\nnur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann davon\nabgesehen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden kann (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des\nKantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 341). Vorliegend muss die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes aufgrund der Aktenlage ohne weiteres die ausseramtliche Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festlegen kann.\n\nf) Die Beschwerdeführerin verlangt, der Staat habe sie mit Fr.\n2’337.70 inklusive Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. Dem Antrag liegt eine detaillierte Kostennote ihres privaten Verteidigers bei den Akten\n(act. 36). Rechtsanwalt Metzger übersieht bei seiner Rechnungsstellung, dass\n8\n\nder Bündnerische Anwaltsverband den Normalstundenansatz erst am 14. November 2003 von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- erhöht hat. Demnach sind die vor dem\n14. November 2003 getätigten Aufwendungen mit Fr. 200.-- pro Stunde und nicht\nmit Fr. 220.-- pro Stunde zu entschädigen. Nicht berücksichtigt werden kann die\nMehrwertsteuer, da eine solche für im Ausland wohnende Personen, welche die\nDienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen,\nnicht geschuldet ist (vgl. unpubliziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. gegen die Eidgenössische Rekurskommission der\nAHV/IV vom 22. Mai 2003, I 30/03). Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes\nüber die Mehrwertsteuer (MWSTG) gilt nämlich die anwaltliche Dienstleistung als\nan dem Ort erbracht, an dem die Empfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen\nTätigkeit beziehungsweise ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin vorliegend ihren Wohnsitz offensichtlich in Deutschland hat, gilt die Leistung als in\nDeutschland erbracht, weshalb die Schweiz in diesem Fall keine Mehrwertsteuer\nerheben kann. Die ausseramtliche Entschädigung ist somit ohne Mehrwertsteuer\ngeschuldet. Gesamthaft ergibt sich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.\n2'086.70.\n\n3. Im Resultat ist die Beschwerde somit, soweit darauf einzutreten ist,\nim Sinne der Erwägungen gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn hat X. für das\nVerfahren vor Bezirksgerichtspräsidium ausseramtlich mit Fr. 2'086.70 zu entschädigen.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'010.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Nicht zu berücksichtigen ist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte\nMehrwertsteuer (Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Erw. 2. lit. f).\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben.\n\n2. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn hat X. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium ausseramtlich mit Fr. 2'086.70 zu entschädigen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'010.-- zu entschädigen hat.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}