{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-55_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_55", "Checksum": "602a2f30947bd56ed6c36fe3ceeef083"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“ gesprochen, wenn der Angeschuldigte durch\nein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nhat; von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ ist dann die Rede,\nwenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ will das\nBundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht des frei\ngesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um\neine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten,\ndurch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde.\nWird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff\n6\n\nder Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten\ndann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen\nder Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt\nzu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Erforderlich ist zudem,\ndass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder\nErschwerung des Strafverfahrens war. Schliesslich setzt die Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten\ndes Angeschuldigten voraus (BGE 116 Ia 162 ff. mit weiteren Hinweisen; PKG\n2001 Nr. 20).\n\nd) Vorliegend kann nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin\nhabe durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung\neines Strafverfahrens gegeben. Mit anderen Worten kann ihr kein prozessuales\nVerschulden im weiteren Sinne zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Verkehrsregeln wurde infolge\nEintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt. In Beachtung des in Art.\n6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung kann X. nicht\nvorgeworfen werden, sie habe gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG\nin Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen und damit begründeten Anlass\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Auch sonst ist nicht ersichtlich,\ndass die Beschwerdeführerin gegen klare Normen der Rechtsordnung verstossen hätte. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne liegt ebenfalls nicht\nvor, zumal X. den Eintritt der Verjährung nicht durch ein gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen verschuldet hat. Es kann den Akten entnommen werden, dass das am 31. Oktober 2002 ergangene Strafmandat\ndes Kreispräsidenten A. der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 zugegangen ist. Am 23. Dezember 2002 hat sie gegen dieses Strafmandat Einsprache\nerhoben. Der Kreispräsident A. überwies in der Folge die Angelegenheit erst am\n8. Mai 2003 dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 gab Rechtsanwalt Metzger\ndem Bezirksgerichtspräsidenten Inn bekannt, dass er beauftragt worden sei, X.\nzu verteidigen und bat um Zustellung der Gerichtsakten. Die ersuchten Akten\nwurden erst rund drei Monate später, am 8. August 2003, dem Verteidiger zugestellt. Am gleichen Tag erging auch das Rechtshilfegesuch des Bezirksgerichtspräsidenten Inn an die Staatsanwaltschaft E.. Am 20. August 2003 wurde Wachmeister D. als Zeuge befragt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 sandte die\nStaatsanwaltschaft E. das Gesuch dem Bezirksgerichtspräsidium Inn unerledigt\nzurück, nachdem X. der Vorladung offenbar an verschiedenen Tagen nicht Folge\n7\n\ngeleistet hatte. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft E. hat X. nach deutschem Recht die Möglichkeit, sich vor der Polizei nicht äussern zu müssen. Lediglich die Ladung zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung kann mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin selbst behauptet nie von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Institution aufgefordert worden zu sein, an einer Einvernahme zu erscheinen. Am 9.\nMärz 2004, somit rund fünf Monate später, erliess der Bezirksgerichtspräsident\nInn die Schlussverfügung. Mit Schreiben vom 18. März 2003 ersuchte Rechtsanwalt Metzger um Zustellung der Akten und um Fristerstreckung zur Einreichung\nallfälliger Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Am 19. April 2004 liess die\nBeschwerdeführerin Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen. In der\nFolge ruhte das Verfahren erneut. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 wies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz hin, dass das Verfahren am 15. Juli 2004 verjähre und deshalb einzustellen sei, worauf das Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 16. September 2004 eingestellt wurde. Der\neben geschilderte Verfahrensablauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine\nSchuld am Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung trägt und ihr demnach\nkein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt werden kann.\n\n"}