{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-55_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_55", "Checksum": "602a2f30947bd56ed6c36fe3ceeef083"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln (ausseramtliche Entschädigung) | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:57", "Checksum": "090ed7a10bde08f4b3b718664db93166", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 55\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln (ausseramtliche Entschädigung) | StA Einstellungsverfügung\n\n 1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist\ndabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1\nStPO). Der Angeschuldigte ist in allen Belangen beschwerdelegitimiert, in denen\ner direkt betroffen wird. Nicht legitimiert ist er, soweit das Verfahren gegen ihn\neingestellt, und er nicht mit Kosten belastet wurde (vgl. Willy Padrutt, Kommentar\nzur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.2\nzu Art. 139 StPO). X. ist vorliegend insofern direkt betroffen und somit beschwerdelegitimiert, als sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verweigert. Auf diesen Punkt\nder Beschwerde ist demnach einzutreten. Soweit X. in ihrer Beschwerde den Bezirksgerichtspräsidenten Inn persönlich kritisiert, ist hingegen darauf nicht einzutreten.\n4\n\nEbenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der\nBezirksgerichtspräsident Inn habe es unterlassen, die Höhe der auf die Staatskasse fallenden Kosten zu beziffern und eine Aufteilung dieser Kosten zwischen\nKanton, Kreis A. und Bezirk Inn vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verkennt,\ndass sie in diesem Zusammenhang nicht beschwerdelegitimiert ist, zumal sie die\nbesagten Kosten nicht zu tragen hat und somit kein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides hat (vgl. Art. 139\nStPO). Zudem ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, die Kostenhöhe festzulegen und eine solche Kostenausscheidung vorzunehmen. Der Bezirksgerichtspräsident Inn ist indessen gleichwohl darauf aufmerksam zu machen, dass\ner die Kosten zu beziffern und zu bestimmen hat, welcher Anteil der erwachsenen\nKosten vom Kreis und welcher Anteil vom Bezirk zu tragen ist (vgl. Art. 154 ff.\nStPO und Art. 6 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200).\nDazu kann auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes\nvom 6. Juli 2004 (BK 04/31, in Sachen gegen G.R.) sowie auf das Urteil des\nKantonsgerichtsausschusses vom 26. August 2004 (SB 04/30, in Sachen der\nStaatsanwaltschaft Graubünden gegen V.C.) verwiesen werden.\n\n2. Thema der Beschwerde bildet hauptsächlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abgewiesen hat. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn\nstellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass aufgrund der Einfachheit\nder sich im besagten Strafverfahren stellenden Probleme es sich nicht rechtfertige, einen Anwalt beizuziehen, zumal einzig die Frage umstritten gewesen sei,\nob X. am 15. Juli 2002 eine Sicherheitslinie überfahren und dabei auch das klar\nsignalisierte Überholverbot missachtet habe. Dieser Argumentation kann nicht\ngefolgt werden.\n\na) Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem\ndas gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch\nden Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er\ndurch die Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten\nauferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben\nhat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für\njede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden, Anspruch auf\n5\n\nEntschädigung, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden\nsind. Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. Kosten,\ndie durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und\ntatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines\nAnwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten war. Solche Schwierigkeiten sind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn\neine Übertretung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt (PKG 2001 Nr. 20;\nEntscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom\n12. Februar 2003 in Sachen gegen J.F., BK 02/74).\n\nb) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Strafmandat\nvom 31. Oktober 2002 Einsprache erhoben. Somit war der Beizug eines Verteidigers im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung notwendig und gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige und folglich als Ausländerin die schweizerischen Straf- und Strafprozessgesetze nicht kennt. Sie war somit nicht in der Lage, sich selber zu verteidigen. Auch aus diesem Grund war die Einschaltung eines Anwaltes sachlich geboten.\n\n"}