{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-55_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642f3200e692a0dbeeea3984c0b8f6f14cfc3927e591fc21fa4177bf94c6eb47aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_55", "Checksum": "602a2f30947bd56ed6c36fe3ceeef083"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 55\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Mosca\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 16. September 2004, mitgeteilt am 16. September 2004, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln (ausseramtliche Entschädigung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 15. Juli 2002, rund um 13.00 Uhr, fuhr X. mit ihrem Motorrad\nvon A. herkommend über die Umfahrungsstrasse Richtung B.. Am westlichen\nEnde der Umfahrung überholte sie ein vor ihr fahrendes Motorrad und überfuhr\ndabei die Sicherheitslinie. Diese Sachverhaltsdarstellung machte der rund 150 m\nhinter ihr folgende Wachmeister D., der den Dienstwagen GR C. lenkte. X. konnte\nam Zollamt B. angehalten und kontrolliert werden. D. verzeigte sie in der Folge\nwegen Überfahrens der Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG.\n\nB. Mit Strafmandat des 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 8. November\n2002, sprach der Kreispräsident A. X. der Verletzung von Verkehrsregeln\ngemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie dafür mit einer Busse von Fr. 250.--. Zudem\nwurden ihr Kosten und Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 250.-- auferlegt.\n\nC. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 23. Dezember 2002 fristgerecht Einsprache. Gemäss Mitteilung der Deutschen Post wurde die Postsendung von der Empfängerin nicht abgeholt und sodann an das Einlieferungsland\nretourniert. Anfangs Dezember konnte das Strafmandat X. vom Kreisamt A. erfolgreich zugestellt werden. Am 8. Mai 2003 überwies der Kreispräsident A. die\nSache in der Folge an den Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur Durchführung des\nordentlichen Verfahrens (Art. 175 Abs. 1 StPO).\n\nD. Mit Rechtshilfegesuch des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 8.\nAugust 2003 wurde die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht E. darum gebeten,\nX. einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 sandte die Staatsanwaltschaft E. das Gesuch dem Bezirksgerichtspräsidium Inn unerledigt zurück,\nnachdem X. der Vorladung an verschiedenen Tagen nicht Folge geleistet hatte.\nAm 9. März 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Schlussverfügung.\nAm 19. April 2004 beantragte der private Verteidiger von X. ihre Einvernahme\nsowie die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen. Mit Eingabe vom 5. Juli\n2004 an den Bezirksgerichtspräsidenten Inn machte X. geltend, das Verfahren\nsei infolge Eintritts der absoluten Verjährung am 15. Juli 2004 einzustellen und\nes sei ihr eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'337.70 (inkl.\nMwSt.) zuzusprechen.\n\nE. Mit Verfügung vom 16. September 2004, mitgeteilt am 16. September 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Inn:\n„1. Das Strafverfahren gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln\nwird eingestellt.\n3\n\n2. Die Kosten de Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\n3. Der Antrag von X. auf eine ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n\nF. Dagegen liess X. am 30. September 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Sie beantragt:\n„1. Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung vom 16. September 2004 sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen der Beschwerdekammer an den Gerichtspräsidenten Inn zur Neubeurteilung bzw. Zusprechung der konkreten ausseramtlichen Entschädigung zurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, der\nGerichtskasse Inn.“\n\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 auf eine\nStellungnahme.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}