schwerdekammer ein Aufwand von 7 Stunden. Somit beläuft sich die ausseramtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'339.60. 8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. In Gutheissung der Beschwerde in Sinne der Erwägungen werden Ziff. 2 Satz 2 und Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'339.60 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________