nicht erworben hat, ist sie nicht berechtigt, Fr. 210.-- pro Stunde in Rechung zu stellen. Gemäss Praxis darf eine Substitutin 75 % des Normalstundenansatzes verrechnen. Der Normalstundenansatz beträgt aktuell Fr. 220.-- pro Stunde (vgl. Art. 3 der Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbandes). Der verrechenbare Normalstundenansatz von lic. iur. Martina Gorfer beläuft sich somit auf Fr. 165.- -. Zudem erachtet die Beschwerdekammer ein Aufwand von 9 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde und das Aktenstudium als zu hoch, zumal keine komplizierten rechtlichen Abklärungen nötig waren und die Eingabe im Wesentlichen Sachverhaltschilderungen enthält. Ausgewiesen ist nach Ansicht der Be-