2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Aufgrund des speziellen Verfahrensablaufs rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, den Beschwerdeführern eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubündens zuzusprechen. Die Beschwerdeführer verlangen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 2'123.65. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben von lic. iur. Martina Gorfer wie folgt zusammen: 9 Stunden à Fr. 210.-- für Aktenstudium und Ausarbeitung der Beschwerde zuzüglich 7.6 % MWST sowie Fr. 90.-- Spesen für Kopien, Telefongebühren, Porti usw.