e) Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei insofern abzuändern, als die D. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'398.80 von der Staatskasse zu tragen sei. Diese Änderung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung erübrigt sich vorliegend, da nach Aufhebung von Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung feststeht, dass der Kreis Surses sowohl die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 275.-- (vgl. Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch die D. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'398.80 zu tragen hat.