Bewilligung zur Entfernung des Feldgehölzes beide Parzellen betreffen musste. Die Rodung des Feldgehölzes auf Parzelle Nr. 1248 war somit nicht rechtswidrig. Anstatt das Schreiben der Beschwerdeführer als Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, hätte das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement demnach das offenkundige Missverständnis klären sollen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement auf den Widerspruch in der Verfügung vom 8. April 2004 aufmerksam gemacht haben, rechtfertigt nun jedenfalls nicht, ihnen Kosten im Umfang von Fr. 800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Entschädi-