d) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend nicht behauptet werden, die Beschwerdeführer hätten eine Anzeige erstattet, um eigene Interessen zu verfolgen. Das an das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement gerichtete Schreiben vom 3. Juni 2004 ist nicht einmal als Strafanzeige zu werten. Vielmehr wollten die Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Erzie- hungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement im Wesentlichen darauf aufmerksam machen, dass die fragliche Verfügung des Departements vom 8. April 2004 die Parzelle Nr. 1248 nicht erwähnt und dementsprechend das Feldgehölz auf dieser Parzelle zu Unrecht entfernt worden sei. Mit Hilfe des Gesuches um