c) Die Beschwerdeführer argumentieren, sie hätten gar keine Strafanzeige gegen D. eingereicht. Der Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige sei vom Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements gefällt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie mehrmals zu Recht beim Gemeindevorstand E., beim Amt für Natur und Umwelt sowie beim zuständigen Departement hätten intervenieren müssen, weil gewissen gesetzlichen Bestimmungen keine Beachtung geschenkt worden sei, rechtfertige keine Auferlegung von Verfahrenskosten.