b) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzeige aus Irrtum oder in guten Treuen erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Anzeigeerstatter nur eigene Interessen verfolgt hätten. Bei der Verzeigung hätten sie auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat geltend gemacht.