a) Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat spre- 5 chen oder andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (vgl. PKG 2000 Nr. 37 mit weiterem Hinweis).