1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen D. eingestellt worden ist, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz verpflichtet worden sind, Fr. 800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Entschädigung) zu bezahlen.