Fr. 40.--/7.6% Mehrwertsteuern Fr. 98.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde. D. wurde nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :