J. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen B., A. und C. am 29. September 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Sie beantragen: „1. Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten Surses vom 7./8. September 2004 sei aufzuheben. 2. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt zu ändern: D. wird, gestützt auf sein Gesuch, eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'398.80 (Instruktion, Aktenstudium, Vernehmlassung, 6 Std. x Fr. 210.-- = Fr. 1'260.--/Spesen Fr. 40.--/7.6