Die Tatsache, dass auf der Parzelle Nr. 423 gar keine Heckenfläche von 365 m2 vorhanden sei, ändere nichts an diesem Umstand. Zudem sei ihren Mandanten das rechtliche Gehör verweigert worden, zumal erstere direkte Anstösser der besagten Parzellen seien und ihnen die fragliche Verfügung vom 8. April 2004 des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden nicht mitgeteilt worden sei.