F. Am 1. Juni 2004 wurde das Feldgehölz auf beiden Parzellen entfernt. Kurz darauf, am 3. Juni 2004, gelangte die Rechtsvertreterin von B., A. und C. mit dem „Anliegen“ an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, im vorliegenden Fall die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Obwohl eine Bewilligung für die Entfernung von Feldgehölz lediglich für die Parzelle Nr. 423 vorgelegen habe, sei das Feldgehölz auch auf der Parzelle Nr. 1248 entfernt worden. Die Tatsache, dass auf der Parzelle Nr. 423 gar keine Heckenfläche von 365 m2 vorhanden sei, ändere nichts an diesem Umstand.