C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 machten A., B. und C. den Gemeindevorstand E. unter anderem darauf aufmerksam, es fehle eine kantonale Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen. Eine solche Bewilligung stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den Baubeginn dar. Mit Antwortschreiben vom 8. März 2004 teilte der Gemeindevorstand E. mit, das Gesuch um Entfernung von Feldgehölzen sei an das zuständige Amt für Natur und Landschaft Graubünden weitergeleitet worden.