{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-54_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e56cc23cb969da9da525d9277aad1423791bb80416c19712da2b7bc84141817edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e56cc23cb969da9da525d9277aad1423791bb80416c19712da2b7bc84141817edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_54", "Checksum": "9d75b229b1e697e4eee7d26fed7323ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Umstand,\ndass die Beschwerdeführer das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement auf den Widerspruch in der Verfügung vom 8. April 2004 aufmerksam gemacht haben, rechtfertigt nun jedenfalls nicht, ihnen Kosten im Umfang von Fr.\n800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Entschädigung) aufzuerlegen, zumal die Beschwerdeführer weder eine Strafanzeige eingereicht haben noch vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht\nhaben. Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist somit aufzuheben.\n\ne) Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei insofern abzuändern, als die D. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'398.80 von der Staatskasse zu tragen\nsei. Diese Änderung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung erübrigt sich vorliegend, da nach Aufhebung von Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung feststeht, dass der Kreis Surses sowohl die Verfahrenskosten\nvon insgesamt Fr. 275.-- (vgl. Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen\nVerfügung) als auch die D. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von\ninsgesamt Fr. 1'398.80 zu tragen hat.\n\nf) Im Resultat ist die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung\naufzuheben.\n\n2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Aufgrund des speziellen Verfahrensablaufs rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, den Beschwerdeführern eine ausseramtliche Entschädigung zu\nLasten des Kantons Graubündens zuzusprechen. Die Beschwerdeführer verlangen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr.\n2'123.65. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben von lic. iur. Martina Gorfer wie\nfolgt zusammen: 9 Stunden à Fr. 210.-- für Aktenstudium und Ausarbeitung der\nBeschwerde zuzüglich 7.6 % MWST sowie Fr. 90.-- Spesen für Kopien, Telefongebühren, Porti usw. Da nun aber lic. iur. Martina Gorfer das Anwaltspatent noch\n7\n\nnicht erworben hat, ist sie nicht berechtigt, Fr. 210.-- pro Stunde in Rechung zu\nstellen. Gemäss Praxis darf eine Substitutin 75 % des Normalstundenansatzes\nverrechnen. Der Normalstundenansatz beträgt aktuell Fr. 220.-- pro Stunde (vgl.\nArt. 3 der Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbandes). Der verrechenbare\nNormalstundenansatz von lic. iur. Martina Gorfer beläuft sich somit auf Fr. 165.-\n-. Zudem erachtet die Beschwerdekammer ein Aufwand von 9 Stunden für die\nAusarbeitung der Beschwerde und das Aktenstudium als zu hoch, zumal keine\nkomplizierten rechtlichen Abklärungen nötig waren und die Eingabe im Wesentlichen Sachverhaltschilderungen enthält. Ausgewiesen ist nach Ansicht der Beschwerdekammer ein Aufwand von 7 Stunden. Somit beläuft sich die ausseramtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'339.60.\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde in Sinne der Erwägungen werden Ziff. 2\nSatz 2 und Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'339.60 zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}