{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-54_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e56cc23cb969da9da525d9277aad1423791bb80416c19712da2b7bc84141817edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e56cc23cb969da9da525d9277aad1423791bb80416c19712da2b7bc84141817edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_54", "Checksum": "9d75b229b1e697e4eee7d26fed7323ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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D. wird, gestützt auf sein Gesuch, eine ausseramtliche Entschädigung\nvon Fr. 1'398.80 (Instruktion, Aktenstudium, Vernehmlassung, 6 Std.\nx Fr. 210.-- = Fr. 1'260.--/Spesen Fr. 40.--/7.6% Mehrwertsteuern Fr.\n98.80) zugesprochen.\n4\n\n4. Gestützt auf Art.156 Abs. 2 StPO wird ein Betrag von Fr. 800.--(Anteil\nan Verfahrenskosten sowie an die ausseramtliche Entschädigung) unter solidarischer Haftung den Anzeigeerstattern B., A. und C. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Kreisamt Surses zu überweisen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)“\n\nJ. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen B., A. und C. am 29.\nSeptember 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes\nvon Graubünden erklären. Sie beantragen:\n„1. Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des\nKreispräsidenten Surses vom 7./8. September 2004 sei aufzuheben.\n2. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt zu ändern: D.\nwird, gestützt auf sein Gesuch, eine ausseramtliche Entschädigung\nvon Fr. 1'398.80 (Instruktion, Aktenstudium, Vernehmlassung, 6 Std.\nx Fr. 210.-- = Fr. 1'260.--/Spesen Fr. 40.--/7.6% Mehrwertsteuern Fr.\n98.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 die\nAbweisung der Beschwerde. D. wurde nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht\ndie Tatsache, dass das Strafverfahren gegen D. eingestellt worden ist, sondern\nder Umstand, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz verpflichtet worden\nsind, Fr. 800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Entschädigung) zu bezahlen.\n\na) Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von\nVerfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben\nverursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat spre-\n5\n\nchen oder andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben\ngemacht werden (vgl. PKG 2000 Nr. 37 mit weiterem Hinweis).\n\nb) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,\naufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzeige aus Irrtum oder in guten Treuen erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Anzeigeerstatter nur eigene Interessen verfolgt hätten. Bei der Verzeigung hätten sie auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nStraftat geltend gemacht.\n\nc) Die Beschwerdeführer argumentieren, sie hätten gar keine Strafanzeige gegen D. eingereicht. Der Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige sei\nvom Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements gefällt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie mehrmals zu Recht beim\nGemeindevorstand E., beim Amt für Natur und Umwelt sowie beim zuständigen\nDepartement hätten intervenieren müssen, weil gewissen gesetzlichen Bestimmungen keine Beachtung geschenkt worden sei, rechtfertige keine Auferlegung\nvon Verfahrenskosten.\n\nd) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend nicht behauptet werden, die Beschwerdeführer hätten eine Anzeige erstattet, um eigene Interessen zu verfolgen. Das an das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement gerichtete Schreiben vom 3. Juni 2004 ist nicht einmal als Strafanzeige zu\nwerten. Vielmehr wollten die Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Erzie-\nhungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement im Wesentlichen darauf aufmerksam machen, dass die fragliche Verfügung des Departements vom 8. April\n2004 die Parzelle Nr. 1248 nicht erwähnt und dementsprechend das Feldgehölz\nauf dieser Parzelle zu Unrecht entfernt worden sei. Mit Hilfe des Gesuches um\nEntfernung von Hecken und Feldgehölzen vom Architekten D. vom 24. Februar\n2004 beziehungsweise dem Fax betreffend Ergänzung des Gesuches um Entfernung von Feldgehölzen vom 30. März 2004 hätte das Departement alsdann\naber erkennen müssen, dass das Gesuch sowohl die Parzelle Nr. 423 als auch\ndie Parzelle Nr. 1248 betraf, zumal im fraglichen Fax beide Parzellen aufgeführt\nwaren und auch die Flächenangabe darauf schliessen liess, dass das Gesuch\nbeide Parzellen umfasste. Die fragliche Verfügung vom 8. April 2004 des Erzie-\nhungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements nennt zwar lediglich die Parzelle\nNr. 423. Die aufgeführte Fläche des Feldgehölzes von 365 m2 und die Angabe\nder genauen Koordinaten lassen jedoch unmissverständlich erkennen, dass die\n6\n\n"}