{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-54_2004-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e56cc23cb969da9da525d9277aad1423791bb80416c19712da2b7bc84141817edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e56cc23cb969da9da525d9277aad1423791bb80416c19712da2b7bc84141817edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_54", "Checksum": "9d75b229b1e697e4eee7d26fed7323ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 03.11.2004 BK 2004 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 54\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Mosca\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A., des B. und der C., Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. Martina\nGorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004,\nmitgeteilt am 8. September 2004, in Sachen gegen D., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomas, Tgesa viglia, 7558 Mon,\n\nbetreffend Kostenverteilung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Parzellen Nr. 423 und Nr. 1248 waren ursprünglich als Parzelle\nNr. 423 im Grundbuch der Gemeinde E. eingetragen. Aufgrund einer Mutation\nwurde das Grundstück in die zwei erwähnten Parzellen aufgeteilt. Am 20. April\n2004 wurde je ein Baugesuch für die Überbauung der Parzellen Nr. 423 und Nr.\n1248 beim Gemeindevorstand E. eingereicht.\n\nDie beiden Parzellen Nr. 423 und Nr. 1248 weisen eine Bestockung auf,\nwobei der grösste Teil der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1248 liegt. Die Frage,\nob es sich bei dieser Bestockung um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung handelt, wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges schliesslich vom Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Februar 2002 verneint.\n\nB. Mit Baubescheid vom 23. Januar 2004 erteilte der Gemeindevorstand E. je eine Baubewilligung für den Neubau auf der Parzelle Nr. 423 beziehungsweise für den Neubau auf der Parzelle Nr. 1248.\n\nC. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 machten A., B. und C. den Gemeindevorstand E. unter anderem darauf aufmerksam, es fehle eine kantonale\nBewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen. Eine solche Bewilligung stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den Baubeginn dar. Mit Antwortschreiben vom 8. März 2004 teilte der Gemeindevorstand E. mit, das Gesuch\num Entfernung von Feldgehölzen sei an das zuständige Amt für Natur und Landschaft Graubünden weitergeleitet worden. Auf die rechtskräftige Baubewilligung\nhabe der ausstehende Entscheid jedoch keinen Einfluss, da lediglich festzustellen sei, wo eine allfällige Wiederaufforstung oder die Pflege einer bestehenden\nHecke stattfinden soll. Mit dem Bau könne deshalb angefangen werden.\n\nD. Das Gesuch um Entfernung von Hecken und Feldgehölzen des Architekten D. vom 24. Februar 2004 enthält die Nummern der Parzellen, worauf\nsich das Feldgehölz befindet, nicht. Die Fläche wurde mit rund 365 m2 und die\nLänge des Gehölzes mit 20 m angegeben. Mit Fax von D. vom 30. März 2004,\nbetreffend Ergänzung des Gesuches um Entfernung von Feldgehölzen, wurden\nbeide Parzellen mit der entsprechenden Nummer (Parzelle Nr. 423 und Nr. 1248)\naufgeführt. Im Weiteren bestätigte D., dass auf den beiden Parzellen eine Fläche\nvon rund 105 m2 wieder aufgefor-stet werden könne.\n\nE. Mit Verfügung vom 8. April 2004 des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden wurde dem Gesuch von D. unter Auferlegung von Bedingungen und Auflagen entsprochen. Sowohl im Sachverhalt als\n3\n\nauch im Dispositiv wurde jedoch lediglich die Parzelle Nr. 423 aufgeführt und es\nwird auch nur von einer Baubewilligung gesprochen. Die Fläche des Feldgehölzes wurde mit rund 365 m2 angegeben. Zudem wurden die genauen Koordinaten\ngenannt.\n\nF. Am 1. Juni 2004 wurde das Feldgehölz auf beiden Parzellen entfernt. Kurz darauf, am 3. Juni 2004, gelangte die Rechtsvertreterin von B., A. und\nC. mit dem „Anliegen“ an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, im vorliegenden Fall die nötigen Massnahmen zu ergreifen.\nObwohl eine Bewilligung für die Entfernung von Feldgehölz lediglich für die Parzelle Nr. 423 vorgelegen habe, sei das Feldgehölz auch auf der Parzelle Nr. 1248\nentfernt worden. Die Tatsache, dass auf der Parzelle Nr. 423 gar keine Heckenfläche von 365 m2 vorhanden sei, ändere nichts an diesem Umstand. Zudem sei\nihren Mandanten das rechtliche Gehör verweigert worden, zumal erstere direkte\nAnstösser der besagten Parzellen seien und ihnen die fragliche Verfügung vom\n8. April 2004 des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden nicht mitgeteilt worden sei.\n\nG. Am 9. Juni 2004 übermittelte das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden das vorerwähnte Schreiben der Rechtsvertreterin von B., A. und C. an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Zur Begründung\nwurde aufgeführt, das Departement sei für die weitere Bearbeitung der „Anzeige“\nnicht zuständig.\n\nH. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n15. Juni 2004 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren\nan den Kreispräsidenten Surses überwiesen.\n\n"}