3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an Z., der die hier beurteilte Beschwerde in seiner Stellung als Geschädigter erhoben hat, ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO - e contrario). 8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen.