c) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass die Rechtslage vorliegend nicht derart klar ist, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertig erscheint. Vielmehr ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen, auf die der Kreispräsident anlässlich einer Auseinandersetzung insbesondere mit den oben genannten SVG-Bestimmungen hätte eingehen müssen. Die vom Kreispräsidenten Surses verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ist demzufolge nicht haltbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückzuweisen.