Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG mit Richtungsänderungen verbundenes Fahrmanöver vorliegt, welches nur unter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr ausgeführt werden darf. Der Kreispräsident hätte sich daher neben allfälligen anderen insbesondere auch mit dieser Frage befassen und bejahendenfalls prüfen müssen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass A. bei seinem Fahrmanöver die in Art. 34 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr missachtet hat.