verkehr Rücksicht zu nehmen (vgl. Giger, a.a.O., S. 104/105, Ziff. 3). Vorliegend ist A. nach links auf den Ausstellplatz beim Restaurant C. abgebogen und dann rückwärts auf die Kantonsstrasse eingefahren. Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG mit Richtungsänderungen verbundenes Fahrmanöver vorliegt, welches nur unter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr ausgeführt werden darf.