b mit Hinweisen). Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit sowie der Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Frau ihn auf das herannahende Fahrzeug aufmerksam machen musste und er sich offenbar unbesehen davon weiterhin nach hinten zum angesteuerten Parkplatz orientierte, hätte sich der Kreispräsident folglich ebenso mit der Frage beschäftigen müssen, ob A. sein Fahrmanöver mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt hat. Ausgehend vom Sachverhalt erscheint schliesslich auch eine Auseinandersetzung mit Art. 34 Abs. 3 SVG unerlässlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Führer unabhängig von den Vortrittsregeln, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegen-