Dem oben erwähnten Anspruch anderer Strassenbenützer auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt ist sodann auch in Zusammenhang mit jenen Vorsichtspflichten Rechnung zu tragen, welchen der gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Führer nachzukommen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 90, Ziff. 1 Abs. 3). In Nachachtung dieses Anspruchs hat der Lenker seine Aufmerksamkeit insbesondere dahin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind, wobei bei schlechtem Wetter, Dämmerung etc. besondere Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 92 lit. b mit Hinweisen).