Er hat aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, inwieweit dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner vorgelegen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu berücksichtigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt überdies darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung wie auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens in der Verfügung selbst enthalten sein müssen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165, Ziff. 4 Abs. 2).