15 Abs. 3 VRV). Der Kreispräsident hat sich zwar zumindest in seiner Vernehmlassung mit der Frage einer eventuellen Sichtbehinderung durch den erwähnten Schneehaufen auseinandergesetzt und eine solche schliesslich verneint. Er hat aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, inwieweit dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner vorgelegen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu berücksichtigen gewesen wäre.