bb mit Hinweisen). Angesichts des in Fahrtrichtung von Z. rechts der Fahrbahn liegenden Schneehaufens stellt sich dabei auch die Frage nach dem Vorliegen einer -nebst der herrschenden Dunkelheit - weiteren möglichen Sichteinschränkung und deren Konsequenzen für das Verhalten von A.. Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung möglicher Konsequenzen insbesondere auch an die beim Verlassen von Abstellflächen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG geltende Vorsichtspflicht zu denken, wonach zur Überwachung des Fahrmanövers bei unübersichtlichen Parkplatzausfahrten nötigenfalls eine Hilfsperson beizuziehen ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 123/124 lit. d; Art. 15 Abs. 3 VRV).