Dabei sind angesichts der widersprüchlichen respektive fehlenden Angaben der Kollisionsgegner mögliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen. In Anbetracht der herrschenden Dunkelheit hätte der Kreispräsident zudem das Verhalten des Beschwerdegegners insbesondere auch unter dem Aspekt prüfen müssen, dass den Sichtverhältnissen grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 118, Ziff. 2. lit. bb mit Hinweisen).