Vielmehr stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Fragen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. So drängt sich mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kollisionsgegners durch das Fahrmanöver von A. unter anderem eine nähere Auseinandersetzung mit der Distanz auf, welche zwischen dem Fahrzeug von Z. und demjenigen des Beschwerdegegners lag, als letzterer rückwärts auf die Kantonsstrasse einfuhr. Dabei sind angesichts der widersprüchlichen respektive fehlenden Angaben der Kollisionsgegner mögliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen.