Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat. Diese ist nicht mit der Begründung zu verneinen, dass -wie der Kreispräsident ausführt- im Kanton Graubünden unzählige an die Kantonsstrasse grenzende Parkplätze bestehen, bei denen die Autolenker die Fahrbahn als Einbiege- und Ausfahrfläche benutzen müssen. Vielmehr stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Fragen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen.