dabei war er gegenüber den auf der Fahrbahn herannahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet. Der Kreispräsident hätte sich folglich mit der Frage befassen müssen, ob allenfalls Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner bei seinem Fahrmanöver den Anspruch der herannahenden Verkehrsteilnehmer auf ungestörte Fortsetzung ihrer Fahrt und damit 5