Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Den Vortritt haben, heisst einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118, Ziff. 2. lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als A. sein Fahrzeug vom Ausstellplatz des Restaurants C. rückwärts über die Kantonsstrasse auf den gegenüberliegenden Parkplatz lenkte; dabei war er gegenüber den auf der Fahrbahn herannahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet.