Vielmehr steht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers das Verhalten von A. zur Diskussion. Die erwähnten Umstände hätten mithin nicht nur im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auch bezogen auf dasjenige von A. berücksichtigt werden müssen. b) Aufgrund des Sachverhalts und der gegebenen örtlichen Verhältnisse hätte sich sodann eine konkrete Auseinandersetzung insbesondere mit den Bestimmungen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG aufgedrängt.