Diesbezüglich fehlen jedoch in der angefochtenen Verfügung jegliche Ausführungen. Selbst in seiner Vernehmlassung, wo auf die örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse hingewiesen wird, geht der Kreispräsident darauf nicht mit Bezug auf das Verhalten von A. ein, sondern berücksichtigt diese Umstände allein zu Lasten des Kollisionsgegners und verkennt dabei, dass es hier nicht um die Prüfung eines allfälligen Fehlverhaltens von Z. geht. Vielmehr steht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers das Verhalten von A. zur Diskussion.