a) Angesichts des laut Polizeirapport (vgl. act. 1 b, S. 1, 3) auf der Fahrbahn liegenden Schneematsches und aufgrund des Unfallzeitpunkts (nachts um zirka 22.30 Uhr) erscheint es nicht abwegig, dass die Fahrbahn glitschig und die Sicht wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschränkt war. Entsprechend hätte sich der Kreispräsident mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern die zum Unfallzeitpunkt gegebenen örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse im Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung von A. eine Rolle gespielt haben könnten. Diesbezüglich fehlen jedoch in der angefochtenen Verfügung jegliche Ausführungen.