Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten mit der nötigen Sorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich indes die Rechtslage nicht von vornherein als derart offensichtlich, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertigt erscheint. Vielmehr stellen sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners, wie im 4