In der angefochtenen Verfügung schildert der Kreispräsident zunächst die örtlichen Verhältnisse und führt sodann aus, dass A. unter den gegebenen Umständen dazu gezwungen gewesen sei, die ganze Breite der Kantonsstrasse als Manövrierfläche zu beanspruchen, um auf den gegenüberliegenden Parkplatz zu gelangen. Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten mit der nötigen Sorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab.