3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Ablehnung einer Strafuntersuchung dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2).