2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, S. 161, a.a.O., Ziff. 3 mit Hinweisen).